Zweigniederlassung in Dänemark
Eine Zweigniederlassung in Dänemark erfordert einige juristische Überlegungen. Bei ADVORA arbeiten dänische Rechtsanwälte, die sich mit der Zweigniederlassung deutscher Unternehmen in Dänemark auskennen.
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaft, welche in einem anderen EU-Mitgliedsstaat gegründet wurde, kann durch eine Niederlassung ihr Geschäft auch in Dänemark ausüben.
Wird eine Zweigniederlassung in Dänemark gegründet, ist diese beim dänischen Gewerbe- und Gesellschaftsamt anzumelden. Bevor die Registereintragung vorgenommen wurde, darf die Niederlassung mit der Aufnahme ihrer Geschäfte nicht beginnen.
Die Anmeldung an das Gewerbeamt muss den Namen, Gegenstand usw. der Niederlassung beinhalten.
Die Niederlassung unterliegt in allen Rechtsangelegenheiten dänischer Gerichtsbarkeit, sofern nicht mit den Vertragspartnern der Niederlassung etwas anderes vereinbart wurde.
Die Zweigniederlassung ist zur Offenlegung einer beglaubigten Abschrift des Jahresabschlusses der Gesellschaft sowie zur Einreichung eines Berichtes über die Tätigkeit der Zweigniederlassung an das dänische Gewerbe- und Gesellschaftsamt verpflichtet.