Vertragshändler in Dänemark
Eine Alternative zum Handelsvertreter in Dänemark ist der Vertragshändler, der im eigenen Namen und auf eigene Rechnung das Produkt auf dem dänischen Markt verkauft. Im Folgenden können Sie mehr über die rechtlichen Grundlagen des dänischen Vertragshändlers lesen. BeiADVORA arbeiten dänische Rechtsanwälte, die Ihnen bei einer Marktetablierung in Dänemark helfen können.
Der dänische Vertragshändlervertrag
Die Vergütung des Vertragshändlers besteht regelmäßig nicht in einer Provision, sondern in einem Aufschlag auf dem von ihm gezahlten Einkaufspreis.
Da der Markt für Vertragshändler in Dänemark gesetzlich nicht reguliert ist, greift der Grundsatz der Vertragsautonomie, nach dem die Parteien ihre vertragliche Beziehung miteinander frei ausgestalten können.
Ein Vertragshändlervertrag sollte ungefähr die gleichen Bestimmungen wie ein Handelsvertretervertrag beinhalten, wobei auch hier eine ausgleichende Abwägung zwischen Produzenten und Vertragshändler erforderlich ist.
Insbesondere müssen Preisgestaltung, Werbeveranstaltungen, Markenzeichen und Ähnliches geregelt werden.
In einem Vertragshändlervertrag sollten aus Sicht des Auftraggebers jeder Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers ausdrücklich ausgeschlossen werden (siehe unten).
Kündigungsfristen in Dänemark
Da wie oben erwähnt beim Abschluss von Vertragshändlerverträgen in Dänemark die allgemeinen Grundsätze der Vertragsfreiheit gelten, können die Kündigungsfristen frei vereinbart werden.
Hat man keine Kündigungsfristen vereinbart, haben die Parteien der dänischen Rechtsprechung zufolge Anspruch auf eine “angemessene” Frist. Eine angemessene Frist ist nach dänischer Rechtsprechung eine Frist von 3 – 6 Monaten, abhängig von der Dauer des Vertragsverhältnisses.
Bei einer wesentlichen Vertragsverletzung seitens einer der Vertragsparteien kann natürlich auch eine außerordentliche fristlose Kündigung erfolgen.
Ausgleichsansprüche des Vertragshändlers in Dänemark
Wie oben erwähnt, können Ausgleichsansprüche des Vertragshändlers vertraglich ausgeschlossen werden.
Bereits früher haben dänische Vertragshändler erfolgreich durchgesetzt, trotz fehlender vertraglicher Regelung einen entsprechenden Ausgleichsanspruch gerichtlich zugesprochen zu bekommen. Dies betrifft jeodch Fälle, in denen von Seiten des Auftraggebers/Produzenten eine unberechtigte, fristlose Kündigung erfolgt war.
Nach aktueller Rechtsprechung auf diesem Gebiet ist davon auszugehen, dass ein Vertragshändler nur dann mit Erfolg einen Ausgleichsanspruch geltend machen kann, wenn ganz besondere Umstände vorliegen.