top of page

Unternehmensbesteuerung in Dänemark


Gewerbliche Tätigkeiten in Dänemark unterliegen der Unternehmensbesteuerung, wenn durch die Tätigkeit in Dänemark eine steuerliche „Betriebsstätte“ begründet wird. Auch ohne die Begründung einer Betriebsstätte kann bei Arbeitnehmerüberlassung eine Besteuerung in Dänemark in Frage kommen.

Bei ADVORA arbeiten dänische Rechtsanwälte, die sich mit der Unternehmensbesteuerung nach dänischem Recht auskennen.

 

Feste Betriebsstätte in Dänemark

 In der Regel besteht eine feste Betriebsstätte (und damit auch die Steuerpflicht in Dänemark), wenn Geschäftsräume für die Tätigkeit bezogen werden.

 

Eine Betriebsstätte entsteht aber nicht schon durch:

 

Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Waren benutzt werden,

Geschäftseinrichtungen, die ausschließlich zum Einkauf von Waren oder zur Beschaffung von Informationen für das Unternehmen genutzt werden,

Geschäftseinrichtungen, die ausschließlich der Werbung, der Erteilung von Auskünften oder der Ausübung ähnlicher Tätigkeiten dienen, und

Bautätigkeiten von unter 12 Monaten.

„Bautätigkeiten“ umfassen in dem Sinne über die Errichtung von Gebäuden hinaus ebenfalls Straßenbau- und Erdarbeiten sowie Montagearbeiten in der Industrie.

 

 Dauern die Bautätigkeiten, wie in vielen Fällen, weniger als 12 Monate, entsteht keine steuerpflichtige Betriebsstätte. Bei Großprojekten wird meistens schon aus Gründen der Haftungsbeschränkung eine eigene Tochtergesellschaft in Dänemark gegründet, die dann auch in Dänemark steuerpflichtig ist.

 

 Grundsätzlich wird, bezüglich der Frage, ob eine steuerpflichtige Betriebsstätte vorliegt, jede gewerbliche Tätigkeit für sich alleine betrachtet.  Besteht allerdings ein finanzieller oder geografischer Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten (z.B. bei der Errichtung einer Reihenhaussiedlung), gilt dies als eine zusammenhängende Tätigkeit. Unterbrechungen der gewerblichen Tätigkeit aus Urlaubs- oder Witterungsgründen etc., bewirken nicht, dass die Frist von 12 Monaten aufs Neue beginnt.

Wenn ein Unternehmen in Dänemark einen festen Vertreter mit Vertragsabschlussvollmacht hat, kann eine steuerliche Betriebsstätte auch dann vorliegen, wenn die gewerbliche Tätigkeit weniger als 12 Monate dauert und keine Geschäftseinrichtung in Dänemark besteht.

Vertiefender Hinweis:

 

Die genauen Vorschriften über Betriebsstätten ergeben sich aus Art. 5 des deutsch-dänischen Doppelbesteuerungsabkommens.Ein kostenloser Kommentar zum deutsch-dänischen Doppelbesteuerungsabkommen findet sich auf www.dba-tyskland.info.

 

Im Verhältnis zu Österreich ergeben sich die Regelungen ebenfalls aus Art. 5 des dänisch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens: www.ris.bka.gv.at.

 

Allgemeines zur dänischen Unternehmensbesteuerung

Wenn eine gewerbliche Tätigkeit im Rahmen einer festen Betriebsstätte ausgeübt wird, oder durch eine dänische Tochtergesellschaft, ist das Unternehmen steuerpflichtig.

Dänemark kennt keine Gewerbesteuern. Die allgmeine Unternehmenssteuer ist eine staatliche Steuer. Sie beträgt 2016 22 % des Unternehmensgewinns.

 

Für die Zulässigkeit von Steuerabzügen gilt eine Sonderegelung zur Verhinderung von Schwarzzahlungen. Für Rechnungen ab DKK 10.000 (€ 1.350), die mit Bargeld oder mit Scheck bezahlt werden, wird nur dann ein Steuerabzug gewährt, wenn die Zahlung der Steuerbehörde (“Skat”) auf ihrer Webseite (www.skat.dk) elektronisch angezeigt wurde.

 

Praktischer Hinweis:

 

Auf der Webseite der Steuerbehörde („Skat“) gibt es einige relevante Auskünfte und Belehrungen zur Steuerfragen in deutscher Sprache: www.skat.dk

 

Auf Englisch ist das Informationsangebot noch umfassender: www.skat.dk.

 

Besteuerung bei Arbeitnehmerüberlassung

Auch die bloße Entsendung ausländischer Arbeitnehmer, welche für in Dänemark ansässige Unternehmen Dienstleistungen erbringen, kann zu einer Steuerpflicht führen. Die Entsendung wird von dänischen Behörden oftmals als „Arbeitnehmerüberlassung“ gewertet, sodass eine Steuerpflicht entsteht, obwohl gar keine Betriebsstätte im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens gegeben ist.

Nach der dänischen Regelung liegt nämlich schon dann ein Fall von Arbeitnehmerüberlassung vor, wenn ein dänisches Unternehmen die Arbeitgeberfunktionen gegenüber den Arbeitnehmern des nach Dänemark entsendenden Unternehmens wahrnimmt

 

Es gilt hier eine Beweislastumkehr, wenn die Tätigkeiten, die das ausländische Unternehmen in Dänemark ausführt, „einen integrierten Bestandteil” der Betriebstätigkeit des dänischen Bauunternehmens darstellen. Der Begriff „integrierter Bestandteil“ ist im Gesetz nicht eindeutig festgelegt und bewusst weit gefasst.

 

Die Folge einer „Arbeitnehmerüberlassungsbesteuerung“ ist eine 30%-ige Bruttosteuer auf das Gehalt der betroffenen Arbeitnehmer. Außerdem muss die dänische Arbeitsmarktabgabe („AM-bidrag“) in Höhe von 8 % bezahlt werden.

 

Ein Berechnungsbeispiel für einen in Dänemark tätigen Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt von DKK 20.000 (€ 2.700) ergibt beispielsweise folgende Steuerverpflichtungen:

 

Arbeitsmarktabgabe (8 % von DKK 20.000) = DKK 1.600 (möglicherweise kann der deutsche/österreichische Sozialversicherungsbeitrag gegengerechnet werden)

Arbeitnehmerüberlassungssteuer (30 % von (DKK 20.000 – DKK 1.600) = DKK 5.520 (740 € )

Effektive Steuer = 35,6 % = DKK 7.120 (955 €)

Jedoch greift die übliche Besteuerung bei Arbeitnehmerüberlassungen nicht bei so genannten „selbstständigen Subunternehmerverträgen“. Der dänischen Steuerbehörde kann dazu ein Vertragsentwurf vorgelegt werden, sodass diese eine verbindliche Voreinschätzung dazu abgeben kann.

Regelmäßig müssen von deutschen/österreichischen Unternehmen mindestens folgende Bedingungen gegeben sein:

 

 Es dürfen nur eigene Angestellte des ausländischen Unternehmens dür die Tätigkeit eingesetzt werden; dabei muss auch vertraglich festgelegt werden, dass der dänische Vertragspartner über die Anzahl und Qualifikationen der erforderlichen Mitarbeiter nicht entscheiden darf.

Die betreffenden Tätigkeiten werden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, ohne Beeinflussung oder indirekte Steuerung durch den dänischen Auftraggeber durchgeführt.

Die betreffende Tätigkeit ist von den sonstigen Aufgaben des Auftraggebers deutlich abzugrenzen.

Das ausländische Unternehmen muss sein eigenes Material und seine eigene Maschinen etc. einsetzen.

Praktischer Hinweis:

 

Wegen der Arbeitnehmerüberlassungssteuer ist eine steuerrechtliche Beratung unbedingt zu empfehlen!

 

Umsatzsteuer in Dänemark

Grundsätzlich besteht eine Registrierungspflicht zur Erhebung der Umsatzsteuer, wenn Unternehmen in Dänemark Dienstleistungen oder Waren verkaufen. Der Umsatzsteuersatz in Dänemark beträgt 25 %.

 

Von ausländischen Unternehmen erbrachte Leistungen sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, auch wenn das Unternehmen in Dämnemark keine „feste Betriebsstätte“ hat (siehe oben).

 

Für Tätigkeiten ausländischer Unternehmen ohne steuerpflichtige Betriebsstätte in Dänemark gilt allerdings der Grundsatz des „reverse charge“ („Umkehrung der Steuerschuld”). Dieser Grundsatz bedeutet, dass nicht der ausländische Unternehmer, sondern der dänische Auftraggeber die Umsatzsteuer abzurechnen hat.

 

Voraussetzung für die Anwendung der Steuerschuldumkehrung ist, dass das ausländische Unternehmen in Dänemark keine anderen Aktivitäten ausübt, die umsatzsteuerpflichtig sind, das heißt z.B. keine Verkäufe an Privatpersonen tätigt.

 

Die Rechnung des ausländischen Unternehmens ist also ohne Umsatzsteuer auszustellen. Jedoch muss die USt. Id. Nummer („momsnummer“) des dänischen Auftraggebers  auf der Rechnung angegeben sein. Ferner sollte der Hinweis: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten (oder, auf Englisch: „The sale is subject to reverse charge. The recipient is liable fort he VAT“.

 

Praktischer Hinweis:

 

Auf der Webseite der Steuerbehörde („Skat“) gibt es einen ausführlichen deutschsprachigen Beitrag zu Umsatzsteuerfragen: www.skat.dk.

© 2022 by ADVORA.

Niels Juels Gade 5, 1, 1059 Kopenhagen | + 45 29 92 79 94 |  contact@advora.law

  • Grey LinkedIn Icon
bottom of page