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Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte in Dänemark

 

Es ist von der Muttergesellschaft abhängig, ob die Etablierung einer Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft die bessere Option ist. Beide Unternehmensformen bieten sowohl Vor- als auch Nachteile.

Die Rechtsanwälte bei ADVORA stehen Ihnen gerne bei der Etablierung Ihres Unmternehmens in Dänemark beratend zur Seite.

Die Vorteile einer Tochtergesellschaft bestehen darin, dass bei dieser die Haftung beschränkt ist und keine Jahresabschlüsse öffentlich gemacht werden müssen.

Die Etablierung einer Betriebsstätte bzw. Filiale in Dänemark hat den Vorteil, dass kein Stammkapital benötigt wird. Sie muss beim dänischen Handelsregister angemeldet werden.

Zur Gründung einer dänischen Tochtergesellschaft müssen mindestens 50.000 DKK als Stammkapital aufgebracht werden. Die selbstständige dänische Gesellschaft („anpartsselskab“/“ApS“) ist vergleichbar mit der deutschen GmbH.

 

Eine dänische Filiale ist steuerrechtlich mit einer dänischen Tochtergesellschaft vergleichbar, da Filialen nach dänischem Steuerrecht Betriebsstätte sind. Das Einkommen der dänischen Filiale muss separat von dem des deutschen Hauptunternehmens angemeldet werden, damit das Einkommen der dänischen Filiale am Ende eines Geschäftsjahres ordnungsgemäß besteuert werden kann. Oftmals ist daher die Etablierung einer dänischen Tochtergesellschaft sinnvoller als die einer Betriebsstätte.

Welche Unternehmensform die beste ist, hängt ebenfalls davon ab, was die Prioritäten der Muttergesellschaft sind. Bei einer Filiale ist der Jahresabschluss nicht öffentlich einsehbar. Die Gründung einer dänischen Filiale ist dementsprechend sinnvoller, wenn die öffentliche Einsehbarkeit des eigenen Jahresabschlusses, bspw. für Konkurrenten, nicht gewünscht ist. Der Zugang zum dänischen Markt kann ferner auch durch eine Agentur oder ein Franchiseunternehmen etabliert werden, ohe eine Filiale oder Tochtergesellschaft in Dänemark.
 

Zu beachten ist jedoch in diesem Falle die steuerrechtliche Bewertung der jeweiligen Agentur- bzw. Franchisegeschäfte. In der Regel werden Agenturen steuerrechtlich für den deutschen Agenturgeber nicht als Betriebsstätte eingeordnet, Franchiseverträge sind oftmals Grenzfälle. Empfehlenswert kann es daher sein, entweder den Franchisevertrag zu berichtigen oder eine Steueranfrage beim dänischen Finanzamt einzuholen.

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