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Insolvenzverfahren in Dänemark

 

Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens in Dänemark ist vergleichsweise einfach. Trotzdem sollte man sich über die rechtlichen Auswirkungen sowie die relevanten Fristen eines solchen Verfahrens in Dänemark im Klaren sein und fachkundig beraten lassen. Bei ADVORA arbeiten dänische Rechtsanwälte, die Ihnen bei weiteren Fragen über das Insolvenzverfahren in Dänemark helfen können.

Wenn ein Schuldner seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht tilgen kann und die Zahlungsunfähigkeit nicht lediglich vorübergehender Natur ist, kann ein Insolvenzverfahren eröffnet werden.

 

Von einer Zahlungsunfähigkeit wird ausgegangen, wenn der Schuldner die Zahlungsunfähigkeit anerkennt, wenn er seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn eine Pfändung innerhalb der letzten drei Monate vor Eingang des Insolvenzantrags beim Insolvenzgericht erfolglos geblieben ist.

Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann vom Gläubiger nicht gestellt werden, falls der geltend gemachte Anspruch durch ausreichende Grundpfandrechte am Eigentum des Schuldners gesichert ist., sein Anspruch durch ausreichende Pfandrechte eines Dritten gesichert ist und der Insolvenzantrag gegen die Bedingungen der Sicherheitsleistung verstößt, oder seine Forderung nicht fällig und durch den Dritten gesichert ist, oder eine Sicherheit vom Dritten angeboten wird.s

Die Anmeldung von Forderungen im Insolvenzfall erfolgt gegenüber dem Insolvenzverwalter (“kurator”).

 

Die Gerichtsgebühren bei Antragsstellung in Dänemark betragen DKK 750. Darüber hinaus verlangt das Insolvenzgericht normalerweise eine Sicherheitsleistung für die mit dem Insolvenzverfahren verbundenen Kosten in Höhe von DKK 20.000 – DKK 30.000.

 

Ein Termin zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird durch das dänische Insolvenzgericht (“skifteret in der Regel innerhalb von drei Tagen nach Empfang des Insolvenzantrages anberaumt.  In diesem Termin wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter ernannt, der lediglich unaufschiebbare Entscheidungen trifft und die anfängliche Registrierung von Aktiva und Passiva der Insolvenzmasse vornimmt. Nach der Insolvenzeröffnung wird im dänischen Staatsanzeiger (“Statstidende”) und durch Rundschreiben an die bekannten Gläubiger zur ersten Gläubigerversammlung einberufen.

 

Die erste Gläubigerversammlung findet spätestens drei Wochen nach der Bekanntmachung des Insolvenzverfahren statt. Auf der Gläubigerversammlung werden ein oder mehrere Insolvenzverwalter und eventuell ein Gläubigerrat gewählt. Der Gläubigerrat hat, sofern er bestellt wird, lediglich eine Kontrollfunktion inne.

Es sind die Gläubiger, die die Wahl des endgültigen Insolvenzverwalters vornehmen und eventuell über einen Gläubigerrat beschließen.

 

Der Insolvenzverwalter ist hiernach dafür verantwortlich, dass die Insolvenzmasse im Interesse der Gläubiger verwaltet und das Insolvenzverfahren abgeschlossen wird.

 

Jeder Gläubiger muss gegenüber dem Insolvenzverwalter seine Forderung geltend machen und belegen, wonach der Insolvenzverwalter  das Bestehen der geltend gemachten Forderung prüft.

 

Falls der Insolvenzverwalter eine angemeldete Forderung nicht anerkennt, wird  das Bestehen der Forderung vom dänischen Insolvenzgericht geprüft.

 

Der Insolvenzverwalter fordert durch ein Rundschreiben alle bekannten Gläubiger auf, ihre Forderungen anzumelden. Die Aufforderung zur Abgabe der Forderungsanmeldung wird ebenfalls im dänischen Staatsanzeiger (“Statstidende“) veröffentlicht.

 

Gemäß der dänischen Insolvenztabelle werden Forderungen in folgender Rangordnung gezahlt:

Kosten des Insolvenzantrages (Gerichtsgebühr DKK 750,- zzgl. etwaiger Rechtsanwaltskosten),

Kosten der Insolvenzverwaltung,

Schulden, die durch das Insolvenzverfahren entstehen, z.B. aufgrund der Weiterführung des Betriebes, angemessene Kosten, die in Verbindung mit dem Versuch einer Rekonstruktion entstehen,andere Verbindlichkeiten, die der Schuldner nach dem Fristtag mit Zustimmung des Insolvenzverwalters auf sich genommen hat,

angemessene Kosten, die im Zusammenhang mit einer begonnenen Gesellschaftsliquidation entstanden sind, etwaige Gerichtsgebühren, Lohn, Urlaubsgeld und ähnliche Arbeitnehmerforderungen, gewisse Verbrauchsabgaben, alle übrigen nichtbevorrechtigten Forderungen ausschl. Zinsen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Geldstrafen, Vertragsstrafen usw.

Wenn alle Aktiva verwertet, alle Guthaben eingezogen und alle Streitfälle entschieden sind, erstellt der Insolvenzverwalter abschließend einen Bericht nebst Schlussbilanz, der dann von einer abschließenden Gläubigerversammlung genehmigt werden muss.

 

Wenn der Bericht und Schlussbilanz des Insolvenzverwalters genehmigt worden ist, kann der Insolvenzverwalter an die Gläubiger auskehren.

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