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Handelsvertreter in Dänemark

 

Wenn Sie daran interessiert sind, ihre Waren in Dänemark anzubieten, oder sogar eine Tochtergesellschaft gründen wollen, kann ein Handelsvertreter Ihnen eine gute Einstiegshilfe sein.

Bei ADVORA arbeiten dänische Rechtsanwälte, die jahrelange Erfahrung mit der Aushandlung von Handelsvertreterverträgen haben.

Die eigenen Produkte durch einen Handelsvertreter vermarkten zu lassen, ist in der Regelmäßig eine kostengünstige Möglichkeit, den dänischen Exportmarkt auszuprobieren.  Am schwierigsten ist dabei regelmäßig, den richtigen Geschäftspartner als Handelsvertreter zu finden. Der Absatzerfolg Ihres Produktes hängt auch von dem Unternehmen ab, dass es für Sie verkauft.

Sollten Sie sich dafür entschieden haben, ihre Produkte durch einen Handelsvertreter in Dänemark vertreiben zu lassen, muss ein Handelsvertretervertrag mit einem dänischen Handelsagenten Ihrer Wahl geschlossen werden.

Der Handelsvertreter ist eine Person, welche auf Namen und Rechnung des Auftraggebers (nicht im eigenen Namen und auf eigene Rechnung) ein Produkt verkauft. Er arbeitet als selbstständiger Unternehmer und steht nicht in einem Angestelltenverhältnis zum Auftraggeber.

Auf Grund einer EU-Richtlinie von 1986 hat der dänische Gesetzgeber das Gesetz über die Handelsvertreter und Handelsreisenden verabschiedet, Gesetz Nr 272 vom 2. Mai 1990 . Durch die EU-Richtlinie 86/653/EWG wurden die Gesetze der Europäischen Mitgliedsstaaten weitestgehend harmonisiert, so dass nur noch geringe Unterschiede bestehen.

 

Der dänische Handelsvertretervertrag

Gemäß dem dänischen Gesetz über Handelsvertreter und Handelsreisende ist ein Handelsvertretervertrag auf Wunsch von mindestens einer der Parteien schriftlich zu schließen.

Beim Abschluss eines Handelsvertretervertrages sollte man normalerweise folgende Punkte bedenken und eventuell in den Vertrag aufnehmen:

  • Angabe der Vertragsparteien

  • Gebietsbeschreibung, Produktbeschreibung, Exklusivität

  • Rechtliche Stellung des Handelsvertreters und die Reichweite seiner Vollmacht

  • Verkaufsaktivitäten des Handelsvertreters, Entgegennahme von Bestellungen und Beanstandungen

  • Bestimmungen über eventuelle Lagerführung des Handelsvertreters

  • Bestimmungen über Höhe der Provision, Grundlage der Berechnung der Provision und Fälligkeit der Provision

  • Soll für den Handelsvertreter ein Mindestverkauf gelten? Wenn ja, was ist die Folge, wenn diese Verpflichtung nicht eingehalten wird.

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • Laufzeit des Vertrages und Kündigungsfristen

  • Teilnahme an Messen

  • Rechtswahl und Schiedsgericht.

  • Kündigungsfristen in Dänemark

Ist der Handelsvertretervertrag zeitlich begrenzt, endet er ohne weiteres zutun der Parteien mit Ablauf der vereinbarten Dauer.

Liegt ein unbefristeter Handelsvertretervertrag vor, so können beide Parteien im ersten Vertragsjahr den Vertrag mit einer Frist von 1 Monat kündigen. Diese Frist verlängert sich um 1 Monat für jedes weitere angefangene Vertragsjahr. Die Kündigungsfrist darf insgesamt jedoch 6 Monate nicht übersteigen, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart worden.

Wenn eine längere Kündigungsfrist vereinbart wurde, darf die Kündigungsfrist des Handelsvertreters nicht länger sein als die des Auftraggebers bzw. Produzenten.

Die Kündigung erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, mit Wirkung zum Ende eines Kalendermonats.

Hat sich eine der Vertragsparteien einer wesentlichen Pflichtverletzung bzgl. des Vertrages schuldig gemacht, steht der anderen Seite auch nach dänischem Recht ein Kündigungsrecht zu.

 

Ausgleichsansprüche des Handelsvertreters

Wenn sich ein ausländisches Unternehmen entscheidet, seine Produkte durch einen Handelsvertreter in einem anderen Land vertreiben zu lassen, wird die Einführung des neuen Produktes einen erheblichen Einsatz des Handelsvertreters erfordern, der anfangs regelmäßig nur zu einer bescheidenen Anzahl von Aufträgen führen wird, so dass die Provision des Handelsvertreters dementsprechend gering ausfallen dürfte. Erst wenn das Produkt erfolgreich auf den dänischen Markt eingeführt wurde, wird der Handelsvertreter ein angemessenes Einkommen erzielen können.

Wie oben erläutert, kann ein Handelsvertreter unter Einhaltung von vergleichsweise kurzen Fristen gekündigt werden. Für den Handelsvertreter besteht daher das Risiko, die entlohnung für seine Arbeit nicht zu erhalten.

Ein Ausgleich für dieses Risiko wurde in Dänemark auf Grundlage der EU-Richtlinie über Handelsvertreter von 1986 gesetzlich geregelt.

Bei der Umsetzung der EU-Richtlinie hat sich der dänische Gesetzgeber hinsichtlich des Ausgleichsanspruches des Handelsvertreters an der deutschen Gesetzgebung orientiert. Die gesetzlichen Regelungen zu den Ausgleichsansprüchen des Handelsvertreters sind zwingend. Von ihnen kann nicht zu Lasten des Handelsvertreters abgewichen werden.
 

Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit:

  • Der Handelsvertreter für den Unternehmer neue Kunden geworben oder das Geschäftsverhältnis mit vorhandenen Kunden bedeutend erweitert hat und die Verbindung mit diesen Kunden auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem  Unternehmer erhebliche Vorteile bringt und

  • Die Zahlung eines Ausgleiches unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht. Hier ist vor allem in Betracht zu ziehen, ob der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision verliert, die er bei Fortsetzung desselben aus bereits abgeschlossenen oder künftig zustande kommenden Geschäften mit den von ihm geworbenen Kunden gehabt hätte.

Der Ausgleichsanspruch beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision.

Ein Ausgleichsanspruch besteht allerdings nicht,
 

  • wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag oder

  • wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, dass ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlass gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann oder

  • wenn aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhältnis eintritt.

 

Macht der Handelsagent seinen Ausgleichsanspruch nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gegenüber dem Auftraggeber/Produzenten geltend, verfällt der Ausgleichsanspruch.

 

Wettbewerbsklausel

In einem etwaigen Handelsvertretervertrag empfiehlt es sich eine Wettbewerbsklausel einzufügen. Dies gilt umso mehr, als diese in Dänemark – im Gegensatz zu manchen anderen Ländern – auch dann wirksam ist, wenn dem Handelsvertreter für die Wettbewerbsklausel keine Abfindung gezahlt wird.

Eine Vereinbarung, wonach dem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertrages ein Wettbewerbsverbot auferlegt wird, ist allerdings nur dann wirksam, wenn

  • sie schriftlich erfolgt,

  • das geographische Gebiet bzw. den Kundenkreis betrifft, das bzw. der dem Handelsvertreter im Rahmen des Handelvertretervertrages übertragen worden war und

  • die Art Waren und Produkte betrifft, die vom Handelsvertretervertrag umfasst waren.

 

Eine solche Wettbewerbsklausel kann nur für die Dauer von maximal 2 Jahren ab Beendigung des Handelsvertretervertrages eingegangen werden.

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