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Entsendung eigener Mitarbeiter nach Dänemark

 

Rechtsanwälte bei ADVORA kennen sich genauestens mit der Entsendung eigener Mitarbeiter nach Dänemark aus Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung.

 

Personen aus Deutschland und Österreich dürfen sich in Dänemark drei Monate aufhalten, ohne in irgendeiner Form meldepflichtig zu sein, Arbeitssuchende auch bis zu sechs Monate.

Bei längerem Aufenthalt kann bei den zuständigen Behörden ein Registrierungsnachweis („registreringsbevis“) beantragt werden. Nicht benötigt werden Aufenthalts- oder Arbeitsgenehmigungen.

 

Anwendbares Recht

 Zu beachten ist, dass bei der Entsendung von Arbeitnehmern das Recht anwendbar ist, welches auch auf den ursprünglichen Vertrag Anwendung fand. Eine Ausnahme gilt, falls der Arbeitnehmer dauerhaft nach Dänemark entsendet wird, in diesem Falle gilt das dänische Recht.

RUT-Register

 Zwingend vorgeschrieben ist für ausländische Unternehmen, welche in Dänemark Dienstleistungen erbringen, eine Registrierung im so genannten „RUT-Register“ („Register for udenlandske tjenesteydere“). Eine Nichtbeachtung der Registrationspflicht kann mit einem Bußgeld von mehr als 10.000 DKK (1.350 €) geahndet werden. Das RUT-Register ist öffentlich einsehbar und wird von den Gewerkschaften zur Identifikation neuer ausländischer Unternehmen in Dänemark genutzt. Ferner werden im RUT-Register eingetragene Unternehmen von den dänischen Behörden häufiger kontrolliert, weshalb dessen Europarechtskonformität angezweifelt wird.

Folgendes müssen ausländische Unternehmen dem RUT-Register melden:

 

  • Name und Adresse des anmeldepflichtigen Unternehmens

  • CVR-Nummer (Handelsregisternummer) oder SE-Nummer (Steuernummer), falls vorhanden

  • Datum des Beginns und der voraussichtlichen Beendigung der Tätigkeit in Dänemark

  • Ort, an dem die Dienstleistung ausgeführt wird

  • Anzahl der entsandten Arbeitnehmer

  • Identität der entsandten Arbeitnehmer sowie die Dauer der Entsendung

  • Kontaktperson des meldepflichtigen Unternehmens in Dänemark mit E-Mail und Telefonnummer

  • Branchen-Code (d.h. europäischer „NACE code” = Nomenclature générale des activités écono-miques dans les Communautés Européennes)

Die Eintragung kann hier vorgenommen werden.

Firmenwagen entsandter Arbeitnehmer

Nach Dänemark eingeführte Firmenwagen können von der Registrierungsabgabe oder sogar von der gesamten Registrierungspflicht befreit sein.

Hat der Fahrzeugeigentümer seinen Wohn- oder Geschäftssitz in Dänemark, ist dieses im dänischen Kraftfahrzeigregister („motorregistret“) zu registrieren. Auch wenn der Eigentümer lediglich eine steuerliche Betriebsstätte in Dänemark hat, greift die Registrierungspflicht. Dasselbe gilt, wenn nur der Nutzer (und nicht der Eigentümer) seinen Wohn- oder Geschäftssitz oder seine Betriebsstätte in Dänemark hat.

Die Pflicht zur Registrierung eines eingeführten Fahrzeuges besteht ab dem vierzehnten Tag nach Einfuhr.

Befreiung von der Registrierungsabgabe

Sofern es sich um Fahrzeuge handelt, welches ein Unternehmen ein Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland einem in Dänemark residierenden Arbeitnehmer überlässt, kann die Registrierungsabgabe entfallen. Die Registrierung selbst muss dennoch erfolgen.

Dazu darf der fragliche Fahrzeug jedoch nicht hauptsächlich in Dänemark benutzt werden. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn:

  • der Firmenwagen in einem Zeitraum von 12 Monaten weniger als 183 Tage in Dänemark eingesetzt wird und

  • innerhalb des Zeitraums von 12 Monaten die Kilometerzahl bezüglich dienstlicher Fahrten im Ausland gegenüber der Kilometerzahl bezüglich der dienstlichen sowie privaten Fahrten in Dänemark überwiegt.

 

Sowohl dienstliche als auch außerdienstliche Fahrten mit dem fraglichen Fahrzeug werden bei der Berechnung berücksichtigt.

Befreiung von der Registrierungspflicht

Fahrzeuge, deren Eigentümer ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz in Dänemark haben, sind in Dänemark zu registrieren.

Eine Ausnahme zu dieser Registrierungspflicht besteht, wenn mit dem Nutzer (Arbeitnehmer), der keinen Wohnsitz in Dänemark hat, eine schriftliche Vereinbarung über das Nutzungsrecht getroffen wird und der Eigentümer gleichzeitig auf das Nutzungsrecht verzichtet.

ADVORA berät Sie gerne näher zu Fragen der Registrierungspflicht und der  bestehenden Befreiungsmöglichkeiten.

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