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Einstellung von dänischen Arbeitern

 

Im Folgenden wird die grundsätzliche Rechtsstellung von Arbeitern auf dem dänischen Arbeitsmarkt erläutert. Die Rechtsposition von Arbeitern wird in Dänemark durch Tarifverträge geregelt. Bei ADVORA arbeiten dänische Rechtsanwälte, die sich mit den Arbeitsbedingungen von Arbeitern in Dänemark auskennen.

Anwendbares Recht
Nach geltendem EU-Recht  darf ein Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt werden, als nach den zwingenden Rechtsvorschriften, die in dem Land, in dem er beschäftigt ist, gelten. In Dänemark gibt es allerdings nur sehr wenige zwingende Rechtsvorschriften, weshalb die Arbeitnehmerverbände ihre Tarifverträge möglichst für sämtliche in Dänemark beschäftigten Arbeitnehmer durchsetzen wollen.
 

Einstellungsverfahren
Während eines Vorstellungsgespräches darf nicht gefragt werden nach:

  • Schwangerschaftsplänen

  • Religion oder sexuelle Präferenzen, politische Zugehörigkeit

  • VergangeneKrankheitstage

  • Krankheiten, es sei denn diese sind für die konkrete Arbeit von Bedeutung

  • Finanzielle Verhältnisse, es sei denn diese sind für die konkrete Arbeit von Bedeutung

 

Arbeitsverträge

Grundlegende Fragen sindin den geltenden Tarifvereinbarungen geregelt.
 

Arbeitszeit

Arbeitszeiten sind regelmäßig in den geltenden Tarifvereinbarungen festgelegt.
 

Entlohnung

Einen gesetzlichen Mindestlohn gibt es nach dänischem Recht nicht, dieser ist jedpch meistens in Tarifverträgen festgelegt. Praktische Umsetzungsschwierigkeiten gibt es jedoch bei der korrekten Umsetzung des jeweils geltenden Tarifvertrages, da diese regelmäßig sehr komplizierte und detaillierte Bestimmungen enthalten.

 

ADVORA hat umfassende Fachkompetenz bezüglich der Aushandlung von Tarifverträgen und steht Ihnen gerne bei  derartigen Verhandlungen zur Seite.
 

Urlaubsrecht

 Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütung während der Urlaubszeit besteht nicht.Er erhält jedoch eine Urlaubsvergütung in Höhe von 12,5 %, berechnet auf der Grundlage des Gehalts des vorangegangenen Kalenderjahrs.

Bezahlt wird die Urlaubsvergütung auf ein so genanntes „Urlaubskonto“ („feriekonto“). Von dort wird zum Urlaubsbeginn die Auszahlung an den Arbeiter veranlasst.

Bei der Urlaubsregelung wird zwischen dem „Erdienungsjahr” (dies folgt dem Kalenderjahr) und dem „Urlaubsjahr“ (1. Mai – 30. April) unterschieden.

Jeder Arbeiter hat im Urlaubsjahr Anspruch auf 25 Tage Urlaub. Eine Urlaubsvergütung erhält der Arbeiter allerdings nur, wenn diese in einem vorangegangenen Erdienungsjahr bereits verdient wurde.

Der Urlaub ist drei Monate vor dem Haupturlaub (die ersten 15 Tage des Urlaubs) anzukündigen. Für den Resturlaub gilt eine Ankündigungsfrist von einem Monat (Urlaub über 15 Tage hinaus).
 

Ein Arbeiter kann Urlaub, der über 20 Tage hinausgeht, in das nachfolgende Urlaubsjahr „übertragen“. Dies muss allerdings bis zum 30. September nach Ende des Urlaubsjahrs mit dem Arbeitgeber vereinbart sein. Tarifverträge können andere Regelungen enthalten.

Die Auszahlung erfolgt in der Regel während des Urlaubes.

Mutterschutz und Elternzeit in Dänemark

Für Arbeiter ergeben sich die jeweiligen Ansprüche auf Lohnfortzahlung während des Mutterschaftsurlaubs und der Elternzeit aus dem Tarifvertrag.
 

Kündigung

Die Kündigungsfristen für einen Arbeiter variieren je nach Tarifvertrag. Generell sind die Kündigungsfristen bei Arbeitern erheblich kürzer als die Kündigungsfristen bei Angestellten.

Nach einem typischen Tarifvertrag in der Baubranche kann zum Beispiel Arbeitern mit einer Betriebszugehörigkeit von weniger als sechs Monaten ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.

Ab einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten beträgt die Kündigungsfrist in der Regel 14-70 Tage, je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses. Ist der Arbeiter zum Zeitpunkt der Kündigung bereits 50 Jahre alt und liegt eine 9- bzw. 12-jährige Betriebszugehörigkeit vor, so beträgt die Kündigungsfrist 90 bzw. 120 Tage.

Ein Arbeiter kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 7-28 Tagen, abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses, kündigen.

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