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Einfuhr von Firmenwagen nach Dänemark


Unter bestimmten Voraussetzungen können Firmenwagen, die nach Dänemark eingeführt wurden, von der Registrierungsgebühr oder sogar vollständig von der Registrierungspflicht befreit sein.

Bei ADVORA arbeiten dänische Rechtsanwälte, die Sie bezüglich der Einfuhr von Firmenwagen nach Dänemark beraten können.
 

Personenwagen als Firmenwagen

Eine Befreiung von der Registrierungspflicht in Dänemark unter Hinweis darauf, dass es sich um einen „Firmenwagen“ mit ausländischem Eigentümer oder einem ausländischen Nutzer handelt, ist in aller Regel nicht möglich.

 

Fahrzeuge, deren Eigentümer ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz in Dänemark haben, sind ins dänische Kraftfahrzeugregister („Motorregistret“) zu registrieren. Dies gilt auch, wenn der Eigentümer – wie z.B. ein Unternehmen – zwar keinen Geschäftssitz, wohl aber eine steuerliche Betriebsstätte in Dänemark hat.

 

Eine Registrierungspflicht besteht ferner ebenfalls, wenn zwar nicht der eigentümer, aber der Nutzer des Fahrzeuges seinen Wohnsitz, Geschäftssitz oder Betriebsstätte in Dänemark hat. „Nutzer“ in diesem Sinne ist auch derjeniger, der das Fahrzeug, wenn auchg nur kurzfristig, für sich in Gebrauch nimmt. Nicht zu verwechseln ist der „Nutzer“ also mit dem deutschen „Fahrzeughalter“.

Eine Person, die im dänischen Melderegister, dem zentralen Personenregister („Det Centrale Personregister“), eingetragen ist und damit eine dänische Personennummer („CPR-Nummer“) besitzt, hat schon auf Grund der Eintragung ins Personenregister per Definition ihren Wohnsitz in Dänemark.

 

Ist eine Person nicht im dänischen Melderegister eingetragen, gilt sie dennoch als in Dänemark wohnhaft, falls sie sich innerhalb der letzten 12 Monate mindestens 185 Tage in Dänemark aufgehalten hat.

Firmenwagen, die von in Dänemark wohnhaften Arbeitnehmern verwendet werden, sind deshalb in aller Regel auch in Dänemark abgabenpflichtig.

 

Die Registrierungspflicht für ausländische Fahrzeuge in Dänemark tritt 14 Tage nach der erstmaligen Einfuhr des Fahrzeugs nach Dänemark ein.
 

Befreiung von der dänischen Registrierungsabgabe

Firmenwagen können von der dänischen Registrierungsabgabe befreit werden, wenn:

 

es sich um Fahrzeuge handelt, die ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU/EWR-Staat einem in Dänemark wohnsässigen Arbeitsnehmer zur Verfügung stellt, oder von Firmenwagen von selbständig Gewerbetreibenden mit Wohnsitz in Dänemark, die grenzüberschreitende Tätigkeiten ausüben (z.B. Niederlassung in einem EU/EWR-Staat oder dort ausgeführte Dienstleistungen).

Es ist zu beachten, dass diese Fahrzeuge immer noch der Registrierungspflicht in Dänemark unterliegen, so dass lediglich die Registrierungsabgabe in diesen Fällen nicht anfällt.​

Voraussetzungen

Die Befreiung von der Registrierungsabgabe setzt voraus, dass der Firmenwagen nicht hauptsächlich in Dänemark eingesetzt wird. Dies ist der Fall, wenn:

 

der Firmenwagen in einem Zeitraum von 12 Monaten weniger als 183 Tage in Dänemark eingesetzt wird und

innerhalb des Zeitraums von 12 Monaten die Kilometerzahl dienstlicher Fahrten im Ausland höher ist als die Kilometerzahl der dienstlichen und privaten Fahrten in Dänemark.

In Dänemark fließen bei beiden Kriterien sowohl dienstliche, als auch private Fahrten in die Bewertung mit ein (im Ausland werden nur dienstliche Fahrten berücksichtigt). Bei Überschneidungen gelten folgende Regelungen:

 

Tageskriterium: Wird der Firmenwagen am selben Tag sowohl im Ausland als auch in Dänemark eingesetzt, und war der Einsatz im Ausland allein privater Art, so wird der komplette Tag so behandelt, als wäre der Wagen nur in Dänemark eingesetzt worden. Ist der Einsatz im Ausland dagegen auch nur teilweise dienstlich, so wird dieser Tag bei der Berechnung der in Dänemark gefahrenen Tage nicht berücksichtigt.

 

Kilometerkriterium: Wird bei einer Fahrt vom dänischen Wohnort zur Arbeitsstätte die Grenze überquert, werden die gesamten gefahrenen Kilometer – also auch die auf dänischem Gebiet – zu den dienstlichen Fahrten im Ausland gerechnet.

 

Antragstellung

Der Antrag auf Befreiung von der Registrierungsabgabe ist bei der lokalen dänischen Steuerbehörde zu stellen. Er muss folgende Angaben bzw. Dokumente enthalten:

 

Antrag eines Unternehmens bei der Überlassung eines Firmenwagens an einen in Dänemark wohnenden Arbeitnehmer:

Nachweis, dass der Betriebssitz in einem anderen EU/EWR-Staat liegt

Erklärung, dass der Firmenwagen nicht hauptsächlich in Dänemark eingesetzt werden soll

Angaben zum Tages- und Kilometerkriterium im betreffenden Zeitraum

Angaben zu dem Arbeitnehmer, dem der Firmenwagen überlassen wird (Name, Anschrift, Position, Beschäftigungsort)

Nachweis zum Anstellungsverhältnis (z.B. Arbeitsvertrag)

Kraftfahrzeugpapiere

Antrag eines selbständig Gewerbetreibenden:

Erklärung, dass der Firmenwagen zur Ausübung länderübergreifender gewerblicher Tätigkeiten dient und nicht hauptsächlich in Dänemark eingesetzt werden soll

Angaben zum Tages- und Kilometerkriterium im betreffenden Zeitraum

Wohnsitz des Antragstellers

Geschäftssitz

Kraftfahrzeugpapiere

Der Bescheid der Steuerbehörde über die Befreiung von der Abgabenpflicht ist im Firmenwagen aufzubewahren.

Auch nachträglich kann die Steuerbehörde einen Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen  für die Abgabenbefreiung anfordern. Als Nachweis dafür können beispielsweise dienen:

 

Fahrtenbuch

GPS-Ausdruck

Quittungen für Fahrten über die Öresundbrücke etc.

Im Falle von selbständig Gewerbetreibenden:

 

Auftragsbestätigungen

Rechnungen

Verträge oder dergleichen, woraus der Arbeitsort und die Dauer der Arbeit hervorgehen.

Es empfiehlt sich daher, entsprechende Belege aufzubewahren.

Falls im Nachhinein festgestellt wird, dass sich der Firmenwagen innerhalb der letzten 12 Monate nicht primär in Dänemark eingesetzt wurde, kann auch nachträglich noch der Befreiungsantrag gestellt werden und zur Rückerstattung der bereits gezahlten Registrierungsabgabe führen.

 

Befreiung von der dänischen Registrierungspflicht

Fahrzeuge, deren Eigentümer ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz in Dänemark haben, sind in Dänemark zu registrieren. Dies gilt, wenn der Eigentümer (nur) eine feste Betriebsstätte in Dänemark hat.

 

Eine Ausnahme von dieser Registrierungspflicht liegt vor, wenn mit dem Nutzer (Arbeitnehmer), der keinen Wohnsitz in Dänemark hat, eine schriftliche Vereinbarung über das Nutzungsrecht getroffen wird; dabei hat der Eigentümer allerdings gleichzeitig auf das Nutzungsrecht zu verzichten.

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