Direkter Verkauf nach Dänemark
Bei Verträgen, welche mit dänischen Geschäftspartnern abgeschlossen werden sollen, sollte im Idealfall eine Prüfung des potentiellen Partners durchgeführt werden, welche umfassender als der bloße Blick in dessen Werbebroschüren ist. Diese Prüfung sollte vor Allem Gesellschaftsform und Jahresabschlüsse enthalten.
Die Gesellschaftsform
Dänische Unternehmen haben verschiedene Gesellschaftsformen, die hier HYPERLINK näher beschrieben sind. Sicherzustellen ist vor einem Geschäftsabschluss in jedem Falle, dass der Verhandlungspartner auch befugt ist, für das jeweilige Partnerunternehmen vertretungsberechtigt ist. Das dänische Handelsregister befindet sich frei einsehbar unter cvr.dk.
Die Erteilung einer Prokura ist im dänischen Rechtsverkehr unüblich und kann auch nicht in das Handelsregister eingetragen werden.
Finanzen und Kreditauskunft
Um die finanzielle Situation des potentiellen Geschäftspartners zu ermitteln, können dessen Jahresabschlüsse auf cvr.dk öffentlich eingesehen werden.
ADVORA analysiert auf Ihren Wunsch hin gerne zu einem vorher vereinbarten Preis die wirtschaftlichen Chancen und Risiken, die Geschäfte mit Ihrem potentiellen Partner mit sich bringen.
Internationale Warenkäufe
Wurde das anwendbare Recht bei einem Warenkauf nicht im Voraus vereinbart, findet das UN-Kaufrecht bei Verträgen zwischen deutschen und dänischen Unternehmen Anwendung.
Das UN-Kaufrecht wird ebenfalls angewendet, wenn vertraglich lediglich „deutsches Recht“ oder „dänisches Recht“ vereinbart wurde, da das UN-Kaufrecht Teil beider Rechtsordnungen ist.
Eine englische Version des Übereinkommens kann hier eingesehen werden.
ADVORA empfiehlt grundsätzlich die Vereinbarung des UN-Kaufrechtes, weil es einen guten Kompromiss zwischen den beiden Rechtsordnungen darstellt und im Zweifelsfall für beide Parteien gleich zugänglich und verständlich ist.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden im dänischen Rechtsverkehr deutlich seltener verwendet. Meistens werden AGB, falls sie überhaupt verwendet werden, nur kurz gefasst und regeln nur das Wichtigste.
AGB werden nur dann zum Bestandteil des Vertrages, wenn die andere Partei vor Vertragsschluss die Möglichkeit hatte, diese einzusehen. Auf die eigene Website zu verweisen oder die AGB auf die Rückseite des Angebots, der Annahme oder der Rechnung abzudrucken, reicht dafür nicht aus. Bereits im Angebot muss ausdrücklich
Inhaltlich ist zu beachten, dass nicht alle nach deutschem Recht zulässigen AGB auch nach dänischem Recht zulässig sind. Beispielsweise ist die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes in AGB nicht zulässig. Das dänische Recht
ADVORA bietet zu einem Festpreis die Übersetzung und Überprüfung der in Deutschland, Österreich oder international verwandten AGB auf ihre Zulässigkeit in Dänemark an.